Kostenpflichtige Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 StVO

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Koorosh Armi, Peter Schreiber und Rüdiger Rust (SPD-Fraktion)

Sachverhalt

Seit Ende 2016 werden – nicht zuletzt auf eine Initiative des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (ADFC) Hamburg vermehrt Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen, etwa die streckenbezogene Einführung von Tempo 30 – gestellt. In § 45 StVO Absatz 1 heißt es dazu: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie […] zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.“

Anträge, die bei den Polizeikommissariaten eingehen, werden zunächst verwaltungsrechtlich bearbeitet. Die Behörde für Inneres und Sport hat Antragssteller jedoch darüber informiert, dass für eine inhaltliche Bearbeitung in Form eines Prüfprozesses eine Verwaltungsgebühr von bis zu 360 Euro fällig wird. Dies ist vielerorts auf Kritik gestoßen.

Da der Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Lärm- und Schadstoffbelastung ein zentrales Anliegen ist, sollten seitens der zuständigen Fachbehörde das Prüfverfahren sowie die Grundlagen der Gebührenerhebung bei Anträgen auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen erläutert werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
1. Wie begründet die Behörde die Notwendigkeit der Erhebung einer Gebühr für Anträge nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO?

Für die Bearbeitung und förmliche Bescheidung der Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 StVO werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gemäß § 1 GebOSt i. V. m. Gebührentatbestandsnummer 399 der Anlage zur GebOSt erhoben.

Eine Gebührenpflicht dieser Anträge wurde nach Prüfung durch die für diese Anträge zuständigen Behörden im Grunde bejaht. Ob und inwiefern ein Absehen von der Gebührenerhebung möglich ist und erfolgen sollte, wird zurzeit in der Hamburgischen Bürgerschaft beraten. Die parlamentarische Willensbildung hierzu dauert noch an.

2. Sieht die Behörde Möglichkeiten, das Prüfverfahren zu vereinfachen – etwa durch Schätzungen oder Zusammenfassung ähnlich gelagerter Anträge – und somit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren?
Die Kriterien für das Prüfverfahren wurden durch die zuständigen Behörden festgelegt. Sie gelten für alle vorliegenden Anträge gleich. Ob Anträge aufgrund der örtlichen Nähe (z.B. mehrere Bewohner eines Hauses haben jeweils einen Antrag gestellt), zusammengefasst bearbeitet werden können, wird noch geklärt werden.

3. Wie stellt die Fachbehörde sicher, dass vorrangig solche Anträge geprüft werden, bei denen eine kritische Schadstoff- und/oder Lärmbelastung zu vermuten ist?
Das behördliche Handeln fußt nicht auf Vermutungen. Die Anträge werden nach den noch zu klärenden Umständen im Einzelfall nach den festgelegten Kriterien geprüft und beschieden.

4. Unter welchen Umständen kann die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen?
Der Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gehen in jedem Fall Einfallprüfungen voraus, die den Nachweis der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit erbracht haben müssen. Dabei sind alle berechtigten Interessen der Antragsteller, der Allgemeinheit und der sich (aus den sich verändernden Verkehrsabläufen) neu ergebenden Betroffenen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. So werden z.B. die Auswirkungen auf den ÖPNV, den Wirtschaftsverkehr und andere bedeutende verkehrspolitischer Zielsetzungen und Planungen des Senats (z.B. Maßnahmen zur Busbeschleunigung) ebenso geprüft wie die sich im Umfeld möglicherweise ergebenden Verdrängungseffekte.

Zudem ist abschließend unter Berücksichtigung der Ergebnisse der fachlichen Prüfungen von BUE und BWVI zu prüfen, ob die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung der jeweiligen Maßnahme formal erfüllt sind, da jede straßenverkehrsbehördliche Anordnung justiziabel ist und vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht objektiv nachgewiesen werden kann.